[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-saregg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"saregg","Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-07-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsaregg\u002Fxml.zip",1267911,"§ 8","8","Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten",null,"Die nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem Samenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis davon erlangt, dass die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspenders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüglich aus dem Samenspenderregister zu löschen.","SAREGG - § 8 Speicherung und Löschung der Samenspenderregisterdaten\n\nDie nach § 6 zu übermittelnden Daten werden in dem Samenspenderregister für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Kenntnis davon erlangt, dass die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat. Wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von der Entnahmeeinrichtung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 der Widerruf der Einwilligung des Samenspenders in die weitere Speicherung der Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mitgeteilt, sind diese Daten unverzüglich aus dem Samenspenderregister zu löschen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Pflichten der Einrichtung der medizinischen Versorgung bei heterologer Verwendung von Samen zur künstlichen Befruchtung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Zweckbindung bei personenbezogenen Daten","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Auskunfts- und Berichtigungsansprüche","11",[],false]