[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-satdsig-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"satdsig","Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsatdsig\u002Fxml.zip",1267943,"§ 28","28","Ordnungswidrigkeiten","Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt,\n2.(weggefallen)\n3.ohne Erlaubnis a)nach § 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,\nb)nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder\nc)nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt,\n5.ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,\n6.entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,\n7.entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n8.entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2.entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.","SATDSIG - Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften - § 28 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt,\n2.(weggefallen)\n3.ohne Erlaubnis a)nach § 10 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,\nb)nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder\nc)nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet,\n4.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt,\n5.ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,\n6.entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,\n7.entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n8.entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer 1.entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n2.entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Verfahren","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Zuständigkeit","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Straftaten","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Auslandstaten Deutscher","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Straf- und Bußgeldverfahren","31",[],false]