[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sbg_2016-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sbg_2016","Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-08-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsbg_2016\u002Fxml.zip",1268053,"§ 34","34","Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände","Versammlungen der Vertrauenspersonen","(1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständigen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienststellen des unterstellten Bereichs hinzu.\n(2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den Versammlungen der unterstellten Großverbände nach Absatz 1 gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unterstellten selbständigen Einheiten und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.\n(3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten.","SBG_2016 - Versammlungen der Vertrauenspersonen - § 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände\n\n(1) Bei Brigaden oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von der Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbands gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der selbständigen Einheiten oder vergleichbarer militärischer Dienststellen des unterstellten Bereichs hinzu.\n(2) Bei Divisionen oder diesen vergleichbaren militärischen Dienststellen werden Versammlungen der Vertrauenspersonen gebildet. Ihnen gehören jeweils bis zu drei entscheidungsbefugte Mitglieder an, die von den Versammlungen der unterstellten Großverbände nach Absatz 1 gewählt sind. Zu diesen Versammlungen treten jeweils bis zu drei Vertrauenspersonen der unterstellten selbständigen Einheiten und Verbände oder vergleichbarer militärischer Dienststellen hinzu.\n(3) § 33 Absatz 4 bis 7, die §§ 35 und 36 Absatz 1 bis 5 und 7 finden entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Versammlungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 anlassbezogen zusammentreten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 33","Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts","33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 32","Vermittlung durch die Vertrauensperson","32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 31","Beschwerdeverfahren","31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 35","Sprecherin, Sprecher","35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 36","Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll","36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 37","Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen","37",[],false]