[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sbgg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sbgg","Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsbgg\u002Fxml.zip",1268091,"§ 7","7","Quotenregelungen",null,"(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.\n(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.","SBGG - § 7 Quotenregelungen\n\n(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestanzahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorgesehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.\n(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berücksichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Anmeldung beim Standesamt","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Änderung von Registern und Dokumenten","10",[],false]