[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sceag-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sceag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsceag\u002Fxml.zip",1268181,"§ 10","10","Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung","Sitz und Sitzverlegung","(1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 verlegt.\n(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.","SCEAG - Sitz und Sitzverlegung - § 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung\n\n(1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 verlegt.\n(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den § 395 in Verbindung mit § 393 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Gläubigerschutz bei Verschmelzung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Ausschlagung durch einzelne Mitglieder","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Verbesserung des Umtauschverhältnisses","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans","13",[],false]