[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sceag-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sceag","Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsceag\u002Fxml.zip",1268188,"§ 17","17","Anmeldung und Eintragung","Monistisches System","(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.\n(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen.\n(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.\n(4) (weggefallen)","SCEAG - Aufbau der Europäischen Genossenschaft - Monistisches System - § 17 Anmeldung und Eintragung\n\n(1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.\n(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1435\u002F2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung sind Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren anzugeben. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen.\n(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.\n(4) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats","20",[],false]