[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-scebg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"scebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fscebg\u002Fxml.zip",1268222,"§ 12","12","Sitzungen, Geschäftsordnung","Verhandlungsverfahren","(1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.\n(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.","SCEBG - Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird - Verhandlungsverfahren - § 12 Sitzungen, Geschäftsordnung\n\n(1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.\n(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Einberufung des Wahlgremiums","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium","15",[],false]