[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-scebg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"scebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fscebg\u002Fxml.zip",1268224,"§ 14","14","Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen","Verhandlungsverfahren","(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.\n(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.","SCEBG - Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird - Verhandlungsverfahren - § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen\n\n(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen.\n(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Sitzungen, Geschäftsordnung","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Niederschrift","17",[],false]