[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-scebg-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"scebg","Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fscebg\u002Fxml.zip",1268254,"§ 44","44","Schutz der Arbeitnehmervertreter","Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen","Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die 1.Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,\n2.Mitglieder des SCE-Betriebsrats,\n3.Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und\n4.Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,\ndie Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.","SCEBG - Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen - § 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter\n\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die 1.Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,\n2.Mitglieder des SCE-Betriebsrats,\n3.Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und\n4.Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft,\ndie Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Geheimhaltung; Vertraulichkeit","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Vertrauensvolle Zusammenarbeit","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen","41",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 45","Missbrauchsverbot","45",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 46","Errichtungs- und Tätigkeitsschutz","46",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 47","Strafvorschriften","47",[],false]