[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schauhv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schauhv","Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1984-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschauhv\u002Fxml.zip",1268311,"§ 1","1","Versicherungspflicht",null,"(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.\n(2) Versicherungspflichtig sind: 1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,\n2.Schießgeschäfte,\n3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,\n4.Zirkusse,\n5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren,\n6.Reitbetriebe.\n(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,\n2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.","SCHAUHV - § 1 Versicherungspflicht\n\n(1) Wer selbständig als Schausteller oder nach Schaustellerart eine nach Absatz 2 versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.\n(2) Versicherungspflichtig sind: 1.Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden,\n2.Schießgeschäfte,\n3.Schaufahren mit Kraftfahrzeugen, Steilwandbahnen,\n4.Zirkusse,\n5.Schaustellungen von gefährlichen Tieren,\n6.Reitbetriebe.\n(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssummen beträgt je Schadenereignis 1.in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 für Personenschäden 1.000.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro,\n2.in den übrigen Fällen für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 150.000 Euro.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Vorzeigen der Versicherungsunterlagen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Ordnungswidrigkeiten","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Berlin-Klausel","4",[],false]