[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schausrv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schausrv","Schiffsausrüstungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschausrv\u002Fxml.zip",1268447,"§ 5","5","Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung","Allgemeine Vorschriften","(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014\u002F90\u002FEU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.\n(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.\n(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.","SCHAUSRV - Allgemeine Vorschriften - § 5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung\n\n(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Konformität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 2014\u002F90\u002FEU in ihrer jeweils geltenden Fassung nachzuweisen.\n(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.\n(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit der Kennzeichnung versehen sein.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Aufsicht über benannte Stellen und Audit","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Benannte Stelle","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Maßnahmen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Zuständigkeiten","8",[],false]