[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schbesv_2013-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schbesv_2013","Schiffsbesetzungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschbesv_2013\u002Fxml.zip",1268492,"§ 5","5","Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder",null,"(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.\n(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.\n(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.","SCHBESV_2013 - § 5 Schiffsoffiziere, Schiffsmechaniker, wachbefähigte Besatzungsmitglieder\n\n(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Schiffsdienstes mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss ein weiterer Schiffsoffizier nach Satz 1 Unionsbürger sein.\n(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 und einer Antriebsleistung ab 750 Kilowatt muss ein Schiffsmechaniker nach der See-Berufsausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig sein. Schiffsmechanikern nach Satz 1 gleichgestellt sind Auszubildende nach der See-Berufsausbildungsverordnung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.\n(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 muss von den wachbefähigten Besatzungsmitgliedern mindestens einer Unionsbürger sein. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 3 000 kann der nach Absatz 2 vorgeschriebene Schiffsmechaniker durch ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied nach Satz 1 ersetzt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Kapitän","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Verpflichtungen des Kapitäns","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Verpflichtungen des Reeders","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Schiffsarzt, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Schiffskoch","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Schiffsbesatzungszeugnis","8",[],false]