[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schbfrdflaggv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schbfrdflaggv","Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschbfrdflaggv\u002Fxml.zip",1268504,"§ 1","1","Anwendungsbereich",null,"Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.","SCHBFRDFLAGGV - § 1 Anwendungsbereich\n\nDiese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Mindestbesatzung und ihre Mindestbefähigung auf Schiffen unter fremder Flagge","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Aufgaben der See-Berufsgenossenschaft","4",[],false]