[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schfausbv_2025-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schfausbv_2025","Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschfausbv_2025\u002Fxml.zip",1268600,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Gesellenprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“\tmit 30 Prozent,\n2.„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“\tmit 20 Prozent,\n3.„Klimaschutz und Energieeffizienz“\tmit 25 Prozent,\n4.„Lüftungstechnik“\tmit 15 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.","SCHFAUSBV_2025 - Gesellenprüfung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Kehr- und Überprüfungsarbeiten“\tmit 30 Prozent,\n2.„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“\tmit 20 Prozent,\n3.„Klimaschutz und Energieeffizienz“\tmit 25 Prozent,\n4.„Lüftungstechnik“\tmit 15 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","19",[],false]