[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schfhwg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schfhwg","Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschfhwg\u002Fxml.zip",1268630,"§ 15","15","Anlassbezogene Überprüfungen","Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger","Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder\n2.unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.\nDie Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.","SCHFHWG - Berufsrecht - Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - § 15 Anlassbezogene Überprüfungen\n\nDie bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1.die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder\n2.unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.\nDie Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14b","Gegenstands- und Streitwert","14b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14a","Feuerstättenbescheid","14a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Feuerstättenschau","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","Weitere Aufgaben","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Führung des Kehrbuchs","19",[],false]