[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schfhwg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schfhwg","Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschfhwg\u002Fxml.zip",1268632,"§ 18","18","Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers","Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger","(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.\n(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die 1.er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder\n2.eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.\nAngehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.","SCHFHWG - Berufsrecht - Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - § 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers\n\n(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.\n(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die 1.er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder\n2.eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.\nAngehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Vertretung durch einen Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau nach § 11b, sofern bestellt, regelmäßig zu überwachen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 1","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Weitere Aufgaben","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Anlassbezogene Überprüfungen","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14b","Gegenstands- und Streitwert","14b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Führung des Kehrbuchs","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19a","Mitteilungspflichten von Verwaltern und Wohnungseigentümern","19a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Kosten; Verordnungsermächtigung","20",[],false]