[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schfhwg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schfhwg","Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschfhwg\u002Fxml.zip",1268647,"§ 31","31","Versorgungsverfahren","Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung","(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.\n(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.\n(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.\n(4) (weggefallen)","SCHFHWG - Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung - § 31 Versorgungsverfahren\n\n(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.\n(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.\n(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.\n(4) (weggefallen)",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Aufsicht","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Geschäftsführung","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Übergang von Schadenersatzansprüchen","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Verjährung","34",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 10 B 26\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B10B26.15.0","Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 31 Abs. 3 SchfHwG folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung).","2016-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700159.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 – 10 B 27\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B10B27.15.0",null,"http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700162.zip",false]