[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schfhwg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schfhwg","Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschfhwg\u002Fxml.zip",1268649,"§ 33","33","Übergang von Schadenersatzansprüchen","Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung","Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.","SCHFHWG - Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung - § 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen\n\nWird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versorgungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der getöteten Person infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen der getöteten Person geltend gemacht werden.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32","Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen","32",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 31","Versorgungsverfahren","31",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 30","Aufsicht","30",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Verjährung","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Rechtsweg","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung","36",[],false]