[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schiffsbelwertv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schiffsbelwertv","Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-05-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschiffsbelwertv\u002Fxml.zip",1268762,"§ 6","6","Besichtigung","Gutachten und Gutachter","(1) Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.\n(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn 1.der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Klassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich hieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifikationsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate besichtigt worden ist,\n2.das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klassifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird, oder\n3.das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben dem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zertifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.\nDie Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen auf Echtheit zu überprüfen.","SCHIFFSBELWERTV - Gutachten und Gutachter - § 6 Besichtigung\n\n(1) Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschinenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassifikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung kann auch durch einen anerkannten technischen Sachverständigen erfolgen.\n(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, wenn 1.der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Klassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich hieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifikationsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate besichtigt worden ist,\n2.das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klassifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird, oder\n3.das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben dem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zertifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird.\nDie Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen auf Echtheit zu überprüfen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Gutachten","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Verfahren zur Ermittlung von Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Grundsatz der Schiffsbeleihungswertermittlung","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Gutachter","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Unabhängigkeit des Gutachters","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Aktueller Marktwert","9",[],false]