[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schkispv-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schkispv","Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschkispv\u002Fxml.zip",1268840,"§ 25","25",null,"Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung","(1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.\n(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.","SCHKISPV - Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung - § 25\n\n(1) Die Leiter der Betriebe und Einrichtungen, für die § 24 Abs. 1 nicht zutrifft, sind verantwortlich dafür, daß die materiellen und finanziellen Voraussetzungen, einschließlich der Arbeitskräfte, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bei der Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung in den Plan eingeordnet werden. Sie haben die Sicherung und ständige Verbesserung der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung in ihre Leitungstätigkeit und in den sozialistischen Wettbewerb einzubeziehen.\n(2) Die Betriebe und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sichern die betriebliche Kontrolle der Qualität der Speisen unter Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 24","24",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 23","23",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 22","22",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 26","26",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 27","27",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 28","28",[],false]