[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schkispvdbest_1-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schkispvdbest_1","Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und\nKinderspeisung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschkispvdbest_1\u002Fxml.zip",1268856,"§ 10","10",null,"(1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet. Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.\n(2) Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.\n(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.","SCHKISPVDBEST_1 - § 10\n\n(1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet. Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.\n(2) Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.\n(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 9","9",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 8","8",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 7","7",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 11","11",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 12","12",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 13","13",[],false]