[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schkispvdbest_1-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schkispvdbest_1","Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und\nKinderspeisung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschkispvdbest_1\u002Fxml.zip",1268851,"§ 5","5",null,"(1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.\n(2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.\n(3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.\n(4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.","SCHKISPVDBEST_1 - § 5\n\n(1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.\n(2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.\n(3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.\n(4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 4","4",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 3","3",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 2","2",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 6","6",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 7","7",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 8","8",[],false]