[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schleusv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schleusv","Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1999-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschleusv\u002Fxml.zip",1268884,"§ 5","5","Anmeldung in den Schleusen",null,"(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.\n(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.","SCHLEUSV - § 5 Anmeldung in den Schleusen\n\n(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.\n(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Brandverhütung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3a","Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit","3a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Verhalten in den Schleusenbereichen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Grenzen und Benutzung der Liegestellen für Sportfahrzeuge in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Betreten der Schleusenbereiche","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Befahren der Landflächen im Schleusenbereich","8",[],false]