[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schregdv-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schregdv","Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-11-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschregdv\u002Fxml.zip",1269016,"§ 52","52",null,"Das Schiffsbauregister","(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;\n2.in Spalte 2:a)der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;\nb)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\n3.in Spalte 3:a)bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);\nb)der Verzicht auf das Eigentum;\nc)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;\nd)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;\ne)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;\nf)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.","SCHREGDV - Das Schiffsbauregister - § 52\n\n(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen: 1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;\n2.in Spalte 2:a)der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, bei einer Baureederei die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;\nb)bei mehreren Eigentümern die in § 51 Absatz 1 und § 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;\n3.in Spalte 3:a)bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der in § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a);\nb)der Verzicht auf das Eigentum;\nc)die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;\nd)die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;\ne)die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;\nf)die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.\n(2) Die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 51","51",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 50","50",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 49","49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 53","53",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 54","54",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 55","55",[],false]