[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schrego-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schrego","Schiffsregisterordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1940-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschrego\u002Fxml.zip",1269070,"§ 10","10",null,"Die Eintragung des Schiffs","(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, 1.wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,\n2.wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder\n3.wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.\n(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.","SCHREGO - Die Eintragung des Schiffs - § 10\n\n(1) Zur Anmeldung eines Seeschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, wenn das Schiff nach § 1 des Flaggenrechtsgesetzes die Bundesflagge zu führen hat. Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt. Von der Anmeldepflicht kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsanordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\n(2) Zur Anmeldung eines Binnenschiffs ist der Eigentümer verpflichtet, 1.wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine größte Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt,\n2.wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder\n3.wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.\n(3) Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 9","9",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 8","8",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 7","7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 11","11",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 12","12",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 13","13",[43],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"C-786\u002F19 – The North of England P & I Association Ltd. gegen Bundeszentralamt für Steuern","ECLI:EU:C:2021:276","Vorlage zur Vorabentscheidung – Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung – Zweite Richtlinie 88\u002F357\u002FEWG – Art. 2 Buchst. d zweiter Gedankenstrich – Richtlinie 92\u002F49\u002FEWG – Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 1 – Steuer auf Versicherungsprämien – Begriff ‚Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist‘ – Fahrzeuge aller Art – Begriff ‚Zulassungsmitgliedstaat‘ – Versicherung von Seeschiffen – In das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragene Schiffe, die jedoch aufgrund einer befristet genehmigten Ausflaggung die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats führen","2021-04-15","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62019CJ0786","eurlex_caselaw",false]