[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schrego-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schrego","Schiffsregisterordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1940-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschrego\u002Fxml.zip",1269071,"§ 11","11",null,"Die Eintragung des Schiffs","(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben: 1.der Name des Schiffs;\n2.die Gattung und der Hauptbaustoff;\n3.der Heimathafen;\n4.der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;\n5.die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;\n6.der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;\n7.der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;\n8.die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;\n9.bei einer Reederei der Korrespondentreeder;\n10.im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.\n(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.","SCHREGO - Die Eintragung des Schiffs - § 11\n\n(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben: 1.der Name des Schiffs;\n2.die Gattung und der Hauptbaustoff;\n3.der Heimathafen;\n4.der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;\n5.die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;\n6.der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;\n7.der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;\n8.die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;\n9.bei einer Reederei der Korrespondentreeder;\n10.im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.\n(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 10","10",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 9","9",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 8","8",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 12","12",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 13","13",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 14","14",[],false]