[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsg","Schiffssicherheitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsg\u002Fxml.zip",1269263,"§ 4","4","Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen",null,"Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.","SCHSG - § 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen\n\nSoweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Grundsatz","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Ergänzende Pflichten","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe","7",[],false]