[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsihafv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsihafv","Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsihafv\u002Fxml.zip",1269329,"§ 17","17","Landgänge","Benutzung der Liegeplätze","(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.\n(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.\n(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.\n(4) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.","SCHSIHAFV - Schutz- und Sicherheitshäfen - Benutzung der Liegeplätze - § 17 Landgänge\n\n(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.\n(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.\n(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.\n(4) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Verkehrsstörende Einrichtungen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Reinhaltung des Hafens","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Laden und Löschen","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Benutzung von Anlegebrücken","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen","20",[],false]