[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsihafv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":28,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsihafv","Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsihafv\u002Fxml.zip",1269314,"§ 2","2","Verantwortung der Fahrzeugführer","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.\n(2) Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. § 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.","SCHSIHAFV - Schutz- und Sicherheitshäfen - Allgemeine Vorschriften - § 2 Verantwortung der Fahrzeugführer\n\n(1) Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.\n(2) Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. § 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 1",[24],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 1","Geltungsbereich","1",[29,33,37],{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Anweisungen und Anordnungen","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag","4",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Verhalten im Hafengebiet","5",[],false]