[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsihafv-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsihafv","Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsihafv\u002Fxml.zip",1269350,"§ 42","42","Ordnungswidrigkeiten","Schlussvorschriften","Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n2.entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,\n5.entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n6.der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,\n7.entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,\n8.entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n9.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,\n10.entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,\n11.entgegen § 10 Satz 1 ankert,\n12.entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,\n13.entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,\n14.entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,\n15.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,\n16.entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,\n17.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,\n18.entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,\n19.entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,\n20.entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,\n21.entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,\n22.entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,\n23.entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,\n24.entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,\n25.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,\n26.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,\n27.entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,\n28.entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,\n29.entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,\n30.entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,\n31.entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,\n32.entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,\n33.entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,\n34.entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,\n35.ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,\n36.entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,\n37.entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,\n38.entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,\n39.entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,\n40.entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,\n41.entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder\n42.entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.","SCHSIHAFV - Schlussvorschriften - § 42 Ordnungswidrigkeiten [1\u002F2]\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\n2.entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,\n5.entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n6.der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,\n7.entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,\n8.entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\n9.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,\n10.entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,\n11.entgegen § 10 Satz 1 ankert,\n12.entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt,\n13.entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,\n14.entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,\n15.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,\n16.entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,\n17.entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,\n18.entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,\n19.entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,\n20.entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,\n21.entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,\n22.entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,\n23.entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,\n24.entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,\n25.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,\n26.entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,\n27.entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,\n28.entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,\n29.entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,\n30.entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,\n31.entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,\n32.entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,\n33.entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt,\n34.entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,\n35.ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,\n36.entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,\n37.entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,\n38.entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,\n39.entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,\n40.entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,\n41.entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41","Ausnahmen in besonderen Fällen","41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 40","Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“","40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 39","Ausnahmen für den öffentlichen Dienst","39",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","43",[],false]