[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsihafv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsihafv","Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsihafv\u002Fxml.zip",1269320,"§ 8","8","Loswerfen bei Gefahr im Verzuge","Einlaufen, An- und Abmeldepflicht","Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.","SCHSIHAFV - Schutz- und Sicherheitshäfen - Einlaufen, An- und Abmeldepflicht - § 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge\n\nWird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","An- und Abmeldung der Fahrzeuge","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Erlaubnis zum Einlaufen","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Verhalten im Hafengebiet","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Anweisung der Liegeplätze","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Ankern","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Auflegen von Fahrzeugen","11",[],false]