[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsihafv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsihafv","Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-01-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsihafv\u002Fxml.zip",1269321,"§ 9","9","Anweisung der Liegeplätze","Benutzung der Liegeplätze","(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.\n(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.\n(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.","SCHSIHAFV - Schutz- und Sicherheitshäfen - Benutzung der Liegeplätze - § 9 Anweisung der Liegeplätze\n\n(1) Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.\n(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.\n(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 1","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Loswerfen bei Gefahr im Verzuge","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","An- und Abmeldung der Fahrzeuge","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Erlaubnis zum Einlaufen","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Ankern","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Auflegen von Fahrzeugen","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Festmachen von Fahrzeugen","12",[],false]