[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsimeistprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsimeistprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister\u002FGeprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-03-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsimeistprv\u002Fxml.zip",1269355,"§ 2","2","Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung",null,"(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit umfasst: 1.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n2.Grundlegende Qualifikationen,\n3.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Grundlegende Qualifikationen und\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.","SCHSIMEISTPRV - § 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung\n\n(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit umfasst: 1.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\n2.Grundlegende Qualifikationen,\n3.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\n(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister\u002Fzur Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Grundlegende Qualifikationen und\n2.Handlungsspezifische Qualifikationen.\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.\n(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Zulassungsvoraussetzungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Grundlegende Qualifikationen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Handlungsspezifische Qualifikationen","5",[],false]