[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schsv_1998-6a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schsv_1998","Schiffssicherheitsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-09-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschsv_1998\u002Fxml.zip",1269402,"§ 6a","6a","Dampfkessel",null,"Dampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.","SCHSV_1998 - § 6a Dampfkessel\n\nDampfkesselanlagen an Bord von Seeschiffen unter deutscher Flagge sind nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8 so auszulegen, zu bauen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie unter allen Betriebsbedingungen zuverlässig arbeiten und zu keiner Zeit die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gefährden. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich der Anlage 2 in Verbindung mit deren Abschnitt A Nr. 1, 2, 13a, 21a, 21b, 21c, 22a und 22c, dürfen für Seeschiffe, die mit Dampfkesselanlagen ausgerüstet sind, nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5a","Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen","5a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6b","Abwasserrückhalteanlagen","6b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ausnahmen und Befreiungen","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung","8",[],false]