[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schufv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schufv","Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschufv\u002Fxml.zip",1269525,"§ 5","5","Einsichtsberechtigung","Einsicht in das Schuldnerverzeichnis","Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\n2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\n3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;\n4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;\n5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;\n6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;\n7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.","SCHUFV - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis - § 5 Einsichtsberechtigung\n\nEinsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\n2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\n3.um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;\n4.um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;\n5.für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;\n6.zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;\n7.für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Löschung von Eintragungen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Vollziehung von Eintragungsanordnungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Übermittlung von Eintragungsanordnungen und Entscheidungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Einsichtnahme","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Registrierung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Abfragedatenübermittlung","8",[],false]