[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuhfausbv_2017-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuhfausbv_2017","Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-02-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuhfausbv_2017\u002Fxml.zip",1269549,"§ 13","13","Prüfungsbereich Schuhtechnik","Abschlussprüfung","(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,\n2.Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,\n3.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,\n4.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,\n5.Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,\n6.Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,\n7.Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,\n8.Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,\n9.Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,\n10.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie\n11.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.","SCHUHFAUSBV_2017 - Abschlussprüfung - § 13 Prüfungsbereich Schuhtechnik\n\n(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,\n2.Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,\n3.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,\n4.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,\n5.Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,\n6.Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,\n7.Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,\n8.Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,\n9.Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,\n10.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie\n11.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Prüfungsbereiche von Teil 2","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Inhalt von Teil 2","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Anrechnung von Ausbildungszeiten","16",[],false]