[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuldranpg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuldranpg","Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuldranpg\u002Fxml.zip",1269622,"§ 22","22","Zustimmung zu baulichen Investitionen","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwesentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtigten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.","SCHULDRANPG - Allgemeine Vorschriften - § 22 Zustimmung zu baulichen Investitionen\n\n(1) Die Neuerrichtung eines Bauwerks sowie Veränderungen an einem bestehenden Bauwerk, durch die dessen Nutzfläche vergrößert oder dessen Wert nicht nur unwesentlich erhöht wird, bedürfen der Zustimmung des Grundstückseigentümers.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Nutzer die beabsichtigten baulichen Investitionen dem Grundstückseigentümer anzeigt, auf ihre Entschädigung nach § 12 verzichtet und sich zur Übernahme der Abbruchkosten verpflichtet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Gebrauchsüberlassung an Dritte","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20a","Beteiligung des Nutzers an öffentlichen Lasten","20a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 20","Nutzungsentgelt","20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Kündigungsschutzfrist","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23a","Teilkündigung","23a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Sonderregelungen für bewohnte Gebäude","24",[],false]