[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuldranpg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuldranpg","Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuldranpg\u002Fxml.zip",1269641,"§ 40","40","Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen","Überlassungsverträge zu Wohnzwecken","Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kündigung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht überbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die für den Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die über die Regelgröße hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grundstückseigentümer auch hinsichtlich einer über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.","SCHULDRANPG - Überlassungsverträge zu Wohnzwecken - § 40 Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen\n\nDer Grundstückseigentümer ist berechtigt, eine Kündigung des Mietvertrages für eine abtrennbare, nicht überbaute Teilfläche des Grundstücks zu erklären. Die Kündigung ist zulässig, wenn das Grundstück die für den Eigenheimbau vorgesehene Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die über die Regelgröße hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Das Recht zur Kündigung steht dem Grundstückseigentümer auch hinsichtlich einer über 1.000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche zu, die abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist. § 25 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Verlängerung der Kündigungsschutzfrist","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Beendigung der Verträge","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Sicherheitsleistung","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Verwendungsersatz","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Überlassungsverträge für gewerbliche und andere Zwecke","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Erfaßte Verträge","43",[],false]