[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuldranpg-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuldranpg","Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuldranpg\u002Fxml.zip",1269652,"§ 51","51","Entgelt","Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke","(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüblichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich in Ansatz zu bringen.\n(2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet, darf das Entgelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im Beitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes zu zahlen wäre.\n(3) Im übrigen ist § 47 entsprechend anzuwenden.","SCHULDRANPG - Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke - § 51 Entgelt\n\n(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung des für die Nutzung des Grundstücks ortsüblichen Entgelts verlangen. Im Zweifel sind vier vom Hundert des Verkehrswertes des unbebauten Grundstücks jährlich in Ansatz zu bringen.\n(2) Hat der Nutzer ein Eigenheim errichtet, darf das Entgelt nicht über den Betrag hinausgehen, der nach den im Beitrittsgebiet geltenden mietpreisrechtlichen Bestimmungen für die Nutzung eines vergleichbaren Gebäudes zu zahlen wäre.\n(3) Im übrigen ist § 47 entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 50","Bauliche Maßnahmen des Nutzers","50",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 49","Kündigungsschutzfristen","49",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Zustimmung zu baulichen Investitionen","48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 52","Kündigung aus besonderen Gründen","52",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 53","Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen","53",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 54","Anwendbarkeit des Abschnitts 2","54",[],false]