[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuvabdrv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuvabdrv","Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuvabdrv\u002Fxml.zip",1269726,"§ 11","11","Inhalt von Listen","Abdrucke und Listen","(1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.\n(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt1.aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden können (Auswahlmerkmale), sowie\n2.aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale).\nAuswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung beziehen.\n(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.","SCHUVABDRV - Abdrucke und Listen - § 11 Inhalt von Listen\n\n(1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.\n(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt1.aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden können (Auswahlmerkmale), sowie\n2.aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungsmerkmale).\nAuswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung beziehen.\n(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Inhalt von Abdrucken","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Ausschluss vom Bezug von Listen","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Löschung in Abdrucken und Listen","14",[],false]