[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuvabdrv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuvabdrv","Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuvabdrv\u002Fxml.zip",1269728,"§ 13","13","Ausschluss vom Bezug von Listen","Abdrucke und Listen","(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt haben.\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen werden.","SCHUVABDRV - Abdrucke und Listen - § 13 Ausschluss vom Bezug von Listen\n\n(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt haben.\n(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Inhalt von Listen","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Löschung in Abdrucken und Listen","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Einrichtung","16",[],false]