[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schuvabdrv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schuvabdrv","Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschuvabdrv\u002Fxml.zip",1269730,"§ 15","15","Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen","Abdrucke und Listen","Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.","SCHUVABDRV - Abdrucke und Listen - § 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen\n\nWerden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Löschung in Abdrucken und Listen","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Ausschluss vom Bezug von Listen","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Einrichtung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Ausschluss von der Abrufberechtigung","18",[],false]