[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schverschrfrdw_g-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":28,"is_thin":29},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schverschrfrdw_g","Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1936-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschverschrfrdw_g\u002Fxml.zip",1269744,"§ 2","2",null,"(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.\n(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.\n(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.","SCHVERSCHRFRDW_G - § 2\n\n(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.\n(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.\n(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",[],false]