[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schvg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schvg","Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschvg\u002Fxml.zip",1269746,"§ 1","1","Anwendungsbereich","Allgemeine Vorschriften","(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.","SCHVG - Allgemeine Vorschriften - § 1 Anwendungsbereich\n\n(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Anleihebedingungen","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Transparenz des Leistungsversprechens","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Kollektive Bindung","4",[37,44],{"title":38,"ecli":39,"leitsatz":40,"date":41,"source_url":42,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 99\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR99.17.0","1. Genussrechte können nur dann als inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einer Urkunde verbrieft sind (Genussschein).\n2. In einem Prozess über Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger aus den Schuldverschreibungen sind diese auch dann Partei des Prozesses, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Der gemeinsame Vertreter ist in diesem Prozess - soweit seine Vertretungsbefugnis reicht - Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger und hat deren Rechte im fremden Namen geltend zu machen.\n3. Kosten, die einem gemeinsamen Vertreter für Prozesse entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, IX ZA 9\u002F16, ZIP 2016, 1684).\n4. Die Vertretungsmacht im Insolvenzverfahren berechtigt den gemeinsamen Vertreter auch ohne vorhergehenden gesonderten Beschluss der Gläubigerversammlung, der Forderungsanmeldung eines anderen Gläubigers zu widersprechen und die Schuldverschreibungsgläubiger in einem sich anschließenden, von dem anderen Gläubiger angestrengten Feststellungsprozess zu vertreten.\n5. Eine mit \"Nachrangigkeit\" überschriebene Klausel in den Bedingungen eines Genussrechts, aus der sich klar und unmissverständlich ergibt, dass die Forderungen der Genussrechtsgläubiger gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern nachrangig sind, enthält auch dann keinen zur Nichtigkeit der Nachrangregelung gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern führende unangemessene Benachteiligung aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot, wenn eine von der Klausel zusätzlich vorgesehene Regelung der Rangklasse innerhalb der nachrangigen Forderungen unklar ist oder Auslegungszweifel aufwirft, sofern die Regelungen insoweit inhaltlich und sprachlich trennbar sind.","2018-03-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312662018.zip","rechtsprechung",{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 31.05.2016 – XI ZR 370\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0","Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.","2016-05-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304142016.zip",false]