[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwarmfdpv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwarmfdpv","Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020\u002F1503","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-05-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwarmfdpv\u002Fxml.zip",1269780,"§ 10","10","Umfang der Berichterstattung","Prüfungsbericht und Fragebogen","(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.\n(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.\n(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.","SCHWARMFDPV - Prüfungsbericht und Fragebogen - § 10 Umfang der Berichterstattung\n\n(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Berichterstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten Vorgänge zu entsprechen.\n(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers.\n(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht darzustellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Aufzeichnungen und Unterlagen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Auslagerung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Darstellung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Bestimmungen über den Prüfungsinhalt; festgesetzte Prüfungsschwerpunkte","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Verweisungen auf frühere Prüfungsberichte","13",[],false]