[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwarzarbg_2004-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwarzarbg_2004","Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwarzarbg_2004\u002Fxml.zip",9753728,"§ 10","10","Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen","Bußgeld- und Strafvorschriften","(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.","SCHWARZARBG_2004 - Bußgeld- und Strafvorschriften - § 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen\n\n(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und die Ausländerin oder den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Strafvorschriften","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Bußgeldvorschriften","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10a","Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind","10a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten","12",[],false]