[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwarzarbg_2004-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwarzarbg_2004","Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwarzarbg_2004\u002Fxml.zip",9753713,"§ 2a","2a","Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren","Prüfungen","(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1.im Baugewerbe,\n2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,\n3.im Personenbeförderungsgewerbe,\n4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,\n5.im Schaustellergewerbe,\n6.im Gebäudereinigungsgewerbe,\n7.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,\n8.in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,\n9.im Prostitutionsgewerbe,\n10.im Wach- und Sicherheitsgewerbe,\n11.im Friseur- und Kosmetikgewerbe.\n(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.\n(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.","SCHWARZARBG_2004 - Prüfungen - § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren\n\n(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1.im Baugewerbe,\n2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,\n3.im Personenbeförderungsgewerbe,\n4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,\n5.im Schaustellergewerbe,\n6.im Gebäudereinigungsgewerbe,\n7.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,\n8.in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,\n9.im Prostitutionsgewerbe,\n10.im Wach- und Sicherheitsgewerbe,\n11.im Friseur- und Kosmetikgewerbe.\n(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.\n(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Prüfungsaufgaben","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zweck des Gesetzes","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3","Befugnisse bei der Prüfung von Personen","3",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4","Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten","4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Duldungs- und Mitwirkungspflichten","5",[],false]