[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwarzarbg_2004-5b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwarzarbg_2004","Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwarzarbg_2004\u002Fxml.zip",9753720,"§ 5b","5b","Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft","Prüfungen","(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.","SCHWARZARBG_2004 - Prüfungen - § 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft\n\n(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, ein unzulässiges Anbieten der Arbeitskraft dadurch nachzufragen, dass sie ein solches Angebot einholt oder annimmt.\n(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot des unzulässigen Anbietens und Nachfragens der Arbeitskraft verstößt, vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5a","Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten","5a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Duldungs- und Mitwirkungspflichten","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6a","Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union","6a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen","7",[],false]