[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwbav_1988-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwbav_1988","Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-03-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwbav_1988\u002Fxml.zip",1269855,"§ 29","29","Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen","Sonstige Leistungen","(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Integrationsämter im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.\n(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für die Qualifizierung des nach § 185 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Vorschriften.","SCHWBAV_1988 - Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter - Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben - Sonstige Leistungen - § 29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen\n\n(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Integrationsämter im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.\n(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für die Qualifizierung des nach § 185 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Vorschriften.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28a","Leistungen an Inklusionsbetriebe","28a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27a","Leistungen an Integrationsfachdienste","27a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 35","Rechtsform","35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 36","Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds","36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 37","Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung","37",[],false]