[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-schwbwo-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":24,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"schwbwo","Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fschwbwo\u002Fxml.zip",1269883,"§ 1","1","Bestellung des Wahlvorstandes","Vorbereitung der Wahl","(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.\n(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.","SCHWBWO - Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen - Vorbereitung der Wahl - § 1 Bestellung des Wahlvorstandes\n\n(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende.\n(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Erster Abschnitt",[],[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 2","Aufgaben des Wahlvorstandes","2",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3","Liste der Wahlberechtigten","3",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 4","Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten","4",[],false]